AGB
Schulstr. 12, 95444 Bayreuth,
eingetragen HRA 3033 beim Amtsgericht Bayreuth
- Die allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden die Grundlage für alle Verträge, Lieferungen, Beratungen, Auskünfte und sonstige Leistungen.
- Wir verkaufen ausschließlich zu diesen Bedingungen. Vom Besteller vorgeschriebene Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten soweit sie nicht mit den vorstehenden Bedingungen und dem Inhalt der Auftragsbestätigung übereinstimmen, als widersprochen und ausgeschlossen. Mündliche Absprachen sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
- Unsere Angebote sind unverbindlich. Angaben über Tragkräfte, Abmessungen und Gewichte sind betriebs- und branchenübliche Annäherungswerte. Durch die technische Fortentwicklung bedingte Änderungen der Artikel müssen vorbehalten bleiben.
- Unsere Angebote sind freibleibend.
- Wird während der Vertragslaufzeit die europäische Währungseinheit (Euro) anstelle der Deutschen Mark als gesetzliches Zahlungsmittel eingeführt, hat der Besteller seine Leistung ab dem Stichtag der Einführung in der neuen europäischen Währungseinheit (Euro) zu erfüllen. Hierbei ist der vom Gesetzgeber zum Stichtag festgelegte Umrechnungskurs zu beachten. Gleiches gilt für die Zahlung von Zinsansprüchen.
- Unsere Preise sind Bruttopreise und beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.
- Sie gelten ab Umzugsladen. Verpackungs-, Versand- und Verladekosten sowie Versicherung sind in den Preisen nicht enthalten.
- Zahlungsbedingungen: Vorauskasse oder bar bei Lieferung bzw. Abholung.
- Aufträge werden unverzüglich ausgeführt und schnellstmöglich geliefert, sofern keine weiteren Rückfragen bestehen.
- Die Lieferfristen laufen ab dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Liefertage sind Arbeitstage (ohne Sonn- und Feiertage)
- Durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen, verlängert sich die Lieferzeit in angemessenen Umfang.
- Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
- Offensichtliche Verluste oder Beschädigungen des Gutes müssen spätestens bei Ablieferung schriftlich gerügt und spezifiziert festgehalten werden. Pauschale Hinweise oder mündliche Beanstandungen genügen nicht. Reklamationen wegen äußerlich nicht erkennbarer Schäden müssen uns binnen 10 Tagen nach Annahme des Gutes schriftlich zugegangen sein.
- Im Falle einer mangelhaften Lieferung hat der Kunde einen Anspruch auf Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung, die in angemessener Frist zu erfolgen hat. Schlägt die Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung fehl, kann der Kunde wahlweise die Herabsetzung des Kaufpreises oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Alle weiteren Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz einschl. solcher auf Ersatz von Folgeschäden, entgangenem Gewinn, sowie Ansprüche, die sich auf eine Produkthaftung begründen, sind ausgeschlossen.
- Die Haftung ist beschränkt auf den unmittelbaren Schaden am Liefergegenstand. Dies gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
- Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten sowie für unsere Lieferungen und Leistungen ist Bayreuth.
- Wir sind jedoch berechtigt, am Sitz des Bestellers unsere Ansprüche geltend zu machen.
- Ergänzend zu unseren Vertragsbedingungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Auslieferungsort des jeweiligen Umzugsladen.
- Dem Besteller ist bekannt, daß seine Daten EDV-mäßig gespeichert werden.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein und werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des gesamten Rechtsgeschäftes nicht.
eingetragen HRA 3033 beim Amtsgericht Bayreuth
Beförderungsbedingungen für den Umzugsverkehr und für die Beförderung von Handelsmöbeln in besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr und Güternahverkehr (GüKUMB)
1.
Vertrag
Der Vertrag wird zwischen dem Unternehmer und dem Auftraggeber geschlossen.
2.
Beladen und Entladen
Der Unternehmer ist zum Be- und Entladen verpflichtet. Hat der Auftraggeber
vertraglich das Be- und Entladen übernommen, so haftet er dem Unternehmer
für alle durch seine Tätigkeit schuldhaft verursachten Schäden.
Für die betriebssichere Beladung der Fahrzeuge bleibt der Unternehmer
verantwortlich.
3.
Nachträgliche Weisungen des Auftraggebers und des Empfängers
Der Auftraggeber darf nachträglich Weisungen erteilen. Er kann insbesondere
den Unternehmer anweisen, die Sendung an einem anderen als dem vorgesehenen
Ort oder an einen anderen als der im Vertrag angegebenen Empfänger
abzuliefern oder die Sendung unterwegs anzuhalten. Dieses Recht erlischt,
wenn der Empfänger die Sendung angenommen hat. Von diesem Zeitpunkt
an hat der Unternehmer die Weisungen des Empfängers zu befolgen.
Der Empfänger kann nur verlangen, daß die Sendung am Bestimmungsort
ganz oder zum Teil an einer anderen als der vereinbarten Stelle oder an
einen Dritten abgeliefert wird. Hat der Empfänger in Ausübung
seines Weisungsrechts die Ablieferung der Sendung an einen Dritten verlangt,
so ist dieser nicht berechtigt, seinerseits Weisungen zu erteilen. Wer
nach Absatz 1 oder 2 eine Weisung erteilt (Weisungsgeber), hat dem Unternehmer
die durch die Ausführung der Weisung entstandenen erforderlichen
Aufwendungen zu ersetzen. Der Unternehmer kann die Ausführung einer
nachträglichen Weisung ablehnen, wenn der gewöhnliche Betrieb
seines Unternehmens gehemmt oder andere Auftraggeber geschädigt werden.
In diesem Fall hat er unverzüglich den Weisungsgeber zu benachrichtigen.
4. Beförderungs-
und Ablieferungshindernisse
Bei Beförderungshindernissen, die sich nicht alsbald beheben lassen,
sowie bei Ablieferungshindernissen hat der Unternehmer die Weisungen des
Berechtigten unverzüglich einzuholen. Erhält der Unternehmer
in angemessener Frist keine Weisungen oder sind diese nicht ausführbar,
so ist § 437 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuches anzuwenden. Der Unternehmer
hat Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die ihm dadurch entstehen,
daß er Weisungen zweckentsprechend ausführt oder ohne Weisung
Maßnahmen nach Absatz 2 trifft. Dies gilt nicht, wenn er das Beförderungs-
oder Ablieferungshindernis zu vertreten hat.
5. Empfangsbescheinigung
Die Sendung ist dem Empfänger gegen Empfangsbescheinigung zu übergeben.
6. Zoll-
und sonstige Verwaltungsvorschriften
Der Unternehmer hat den Auftraggeber über die zu beachtenden Zoll-
und sonstigen Verwaltungsvorschriften zu unterrichten. Der Auftraggeber
hat dem Unternehmer die Urkunden zur Verfügung zu stellen, die für
die Zoll- und sonstige amtliche Behandlung notwendig sind, und ihm alle
erforderlichen Angaben zu machen. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet
zu prüfen, ob die vom Auftraggeber gelieferten Urkunden und Angaben
richtig und vollständig sind.
7. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Unternehmens ist eine Aufrechnung nur mit fälligen
Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht.
8. Haftung
Der Unternehmer haftet für Verlust oder Beschädigung des Gutes,
sofern der Verlust oder die Beschädigung während der dem Unternehmer
obliegenden Behandlung oder Beförderung des Gutes eintritt. Dies
gilt auch für verkehrsbedingte Vor-, Zwischen- und Nachlagerungen
. Wer berechtigt ist, Schadenersatz wegen Verlustes zu fordern, kann das
Gut als verlorengegangen behandeln, wenn es nicht binnen dreißig
Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist oder, falls keine Frist
vereinbart worden ist, nicht binnen sechzig Tagen nach der Übernahme
des Gutes durch den Unternehmer abgeliefert worden ist. Für sonstige
Schäden aus der Überschreitung einer im Vertrag enthaltenen
Lieferfrist; durch Falschauslieferung; aus schuldhafter, nicht ordnungsgemäßer
Ausführung des Vertrages; durch Fehler bei der Einziehung von Nachnahmen.
9. Haftungsausschlüsse
Der Unternehmer haftet nicht für Schäden, entstanden durch Verschulden
des Auftraggebers oder des Weisungsberechtigten. § 254 BGB bleibt unberührt;
durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse sowie Verfügungen
von hoher Hand insbesondere durch Beschlagnahme; durch Kernenergie und
an radioaktiven Stoffen. Hat der Unternehmer die erforderliche Sorgfalt
beachtet, so haftet er nicht für Verluste oder Beschädigungen
des in Behältern aller Art zu befördernden Gutes, sofern es
der Unternehmer nicht verpackt hat. Entsprechendes gilt für Güter
in Fahrzeugen und anderen Ladeeinheiten, wenn der Unternehmer das Be-
oder Entladen nicht übernommen hat. Schäden die infolge der
natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Gutes entstehen,
wie z.B. Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur,
Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen; Beschädigungen
der Güter während des Be- oder Entladens, wenn ihre Größe
oder Schwere den Raumverhältnissen an der Be- oder Entlade stelle
nicht entspricht, der Unternehmer den Auftraggeber oder Empfänger
vorher darauf hingewiesen und der Auftraggeber auf der Durchführung
der Leistung bestanden hat. Der Unternehmer kann sich nicht auf diese
Haftungsausschlüsse berufen, wenn Verlust oder Beschädigungen
auf Fahrzeugmängel oder auf den der Straßen eigentümlichen
Gefahren beruhen.
10. Haftungsbeschränkungen
Die Haftung des Unternehmers für Verlust oder Beschädigung von
Gütern ist beschränkt auf den Betrag von 6000,00 DM je Möbelwagenmeter,
der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird. Auf den vom Auftraggeber
im Vertrag angegebenen Wert der Sendung, wenn dieser höher ist als
der nach Nummer 1 errechnete Betrag. Der Unternehmer hat den Auftraggeber
über die Haftungsbestimmungen und über die mit der Angabe des
Wertes der Sendung verbundenen Rechtsfolgen schriftlich zu unterrichten.
Hat der Unternehmer aufgrund des Vertrages für Verlust des Gutes
Ersatz zu leisten, so ist der gemeine Handelswert und in dessen Ermangelung
der gemeine Wert zu ersetzen, welches Gut derselben Art und Beschaffenheit
am Orte der Ablieferung zu dem Zeitpunkt hatte, in welchem die Ablieferung
zu bewirken war; hiervon kommt in Abzug, was infolge des Verlustes an
Zöllen und sonstigen Kosten sowie an Fracht erspart ist. Im Falle
der Beschädigung richtet sich die Entschädigung nach dem Unterschied
zwischen dem Verkaufswert des Gutes in beschädigtem Zustand und dem
gemeinen Handelswert oder dem gemeinen Wert, welchen das Gut ohne die
Beschädigung am Ort und zur Zeit der Ablieferung gehabt haben würde;
hiervon kommt in Abzug, was infolge der Beschädigung an Zöllen
und sonstigen Kosten erspart ist. Der Unternehmer haftet nicht für
Schäden, die als Folge des Verlustes oder der Beschädigung des
Gutes eintreten. Die Haftung des Unternehmers für andere als Güterschäden
ist beschränkt. In den Fällen des § 8 Nr. 2 Buchstabe a bis
c auf die Höhe des nach dem Vertrag geschuldeten Entgelts, höchstens
auf den Betrag von 5000,00 DM; im Falle des Nachnahmeversehens auf den
Betrag der Nachnahme, höchstens auf den Betrag von 5000,00 DM. Der
Unternehmer ist berechtigt, die Entschädigung in Geld zu leisten.
Als ein Möbelwagenmeter gilt der Laderaum von 5 Kubikmeter Rauminhalt.
11. Haftung
für Dritte
Der Unternehmer haftet für seine Bediensteten und für andere
Personen, deren er sich bei Ausführung der von ihm übernommenen
Leistungen bedient.
12. Abtretung
Der Unternehmer ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet,
die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden
Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
13. Erlöschen
der Ansprüche
Mit der Annahme des Gutes durch den Empfänger erlöschen alle
Ansprüche gegen den Unternehmer. Ausgenommen sind Ansprüche
aus offensichtlichen Verlusten, Teilverlusten oder Beschädigungen
des Gutes, wenn diese spätestens bei der Ablieferung schriftlich
gerügt werden; äußerlich nicht erkennbare Schäden,
wenn sie binnen zehn Tagen nach Annahme des Gutes schriftlich angezeigt
werden und der Ersatzberechtigte beweist, daß sie während der
dem Unternehmer obliegenden Behandlung des Gutes entstanden sind; andere
als Güterschäden, sofern sie innerhalb eines Monats, gerechnet
vom Tage der Ablieferung, schriftlich geltend gemacht werden. Der Unternehmer
ist verpflichtet, den Empfänger spätestens bei der Ablieferung
des Gutes auf die Rechtsfolgen der Annahme des Gutes, auf die Rügepflicht
sowie die Schriftform und Frist der Rüge hinzuweisen. Unterlässt
er diesen Hinweis, so kann er sich nicht auf Absatz 1 berufen.
14 . Verjährung
der Ansprüche
Schadensersatzansprüche aus dem Vertrag verjähren in einem Jahr.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage der Ablieferung der Sendung,
bei gänzlichem Verlust drei Monate nach der Annahme der Sendung zur
Beförderung. Die Verjährung des Anspruches gegen den Unternehmer
wird, abgesehen von den allgemeinen gesetzlichen Hemmungsgründen,
auch dadurch gegenüber dem Unternehmer gehemmt, daß der Anspruch
schriftlich geltend gemacht wird. Lehnt der Unternehmer den Anspruch ab,
so läuft die Verjährungsfrist von dem Tag an weiter, an dem
der Unternehmer dies demjenigen, der den Anspruch geltend gemacht hat,
schriftlich mitteilt, spätestens jedoch, wenn seit Geltendmachung
des Anspruchs 12 Monate vergangen sind. Die Verjährung anderer Ansprüche
aus dem Vertrag regelt sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
15 . Außervertragliche
Ansprüche / Haftungsausschlüsse und –Beschränkungen
Die Haftungsausschlüsse und –Beschränkungen finden Anwendung
auf alle Ersatzansprüche ungeachtet des Rechtsgrundes der Haftung.
Der Unternehmer kann sich nicht auf die in diesen Bedingungen stehenden
Haftungsausschlüsse und –Beschränkungen berufen, wenn der Schaden
durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht worden ist. Auf
die in diesen Bedingungen stehenden Haftungsausschlüsse und –Beschränkungen
können sich auch die Bediensteten sowie die Personen berufen, für
die der Unternehmer gemäß § 11 haftet, es sei denn, sie haben
den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht.
16. Umzugsvertrag,
Rechnung
Der Umzugsvertrag ist für jede Sendung abzuschließen. Als eine
Sendung gelten die Güter, die für einen Auftraggeber von einem
Versandort an einen Empfänger nach einem Bestimmungsort bei einer
Fahrt befördert und an dem Bestimmungsort entladen werden. Der Umzugsvertrag
ist in schriftlicher Form festzuhalten. Das Dokument ist von dem Auftraggeber
und dem Unternehmer zu unterzeichnen. Je eine Ausfertigung erhalten der
Unternehmer, der Auftraggeber und der Empfänger. Der Unternehmer
hat eine aufgegliederte Rechnung zu erteilen. Das in Absatz 2 genannte
Dokument muss folgende Angaben enthalten: Ort und Tag des Vertragsabschlusses
– Name und Anschrift des Unternehmers – Tag der Übernahme des Gutes
zur Beförderung – Art des Gutes – den voraussichtlich benötigten
Laderaum in Möbelwagenmetern (gegebenenfalls die Umzugsgutliste)
– Vereinbarungen über die zu erbringenden Leistungen (Leistungsbeschreibung)
– die mit der Beförderung verbundenen Kosten (Beförderungsentgelt,
Entgelte für Nebenleistungen, Zölle und andere Kosten), die
vom Vertragsabschluss bis zur Ablieferung anfallen; gegebenenfalls
den Sendungswert – Name und Anschrift der Versicherungsgesellschaft, bei
der sich der Unternehmer nach § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 des Güterkraftverkehrsgesetzes
versichert hat – den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden
Nachnahme – die Kosten, die der Auftraggeber zu übernehmen hat –
amtliches Kennzeichen für das Kraftfahrzeug – Name und Anschrift
des Auftraggebers – Name und Anschrift des Empfängers – Versandort
mit Postleitzahl und Beladestelle(n) – Bestimmungsort mit Postleitzahl
und Entladestelle(n). Das Fehlen oder Mängel des in Absatz 2 genannten
Dokuments berühren weder die Gültigkeit noch den Inhalt des
Vertrages. Der Unternehmer kann einem anderen Unternehmer (Zweitunternehmer)
die Durchführung des Vertrages ganz oder teilweise übertragen,
wenn der Auftraggeber sich damit einverstanden erklärt. Beauftragt
der Unternehmer einen Zweitunternehmer mit der Beförderung, so hat
er diesen vor Beginn der Beförderung eine Ausfertigung des Umzugsvertrages
auszuhändigen. Name und Anschrift des Zweitunternehmers sind in den
Umzugsvertrag einzutragen. Der Zweitunternehmer hat den ihm ausgehändigten
Umzugsvertrag ebenfalls zu unterzeichnen. Der Auftraggeber haftet für
die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner zum Vertrag zu machenden
Angaben.
17. Fälligkeit
Der Rechnungsbetrag ist, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen
wurde, bei Inlandstransporten vor Beendigung der Ausladung, bei Auslandstransporten
vor Beginn der Beladung fällig.
18. Haftungsausschlüsse
Der Unternehmer haftet nicht für Schäden an Edelmetallen, Juwelen,
Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren jeder Art, Dokumenten
und Urkunden. Hat der Unternehmer die erforderliche Sorgfalt beachtet,
so
haftet er nicht für Funktionsschäden an Rundfunk-, Fernseh-
oder ähnlich empfindlichen Geräten. Schäden an Pflanzen
oder Tieren; Schäden, die durch explosive, feuergefährliche,
strahlende, selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe, durch
Öle, Fette sowie Tiere entstehen, sofern diese Güter dem Unternehmer
vom Auftraggeber übergeben worden sind.
19. Ausländische
Streitkräfte
Die Bedingungen für Beförderung von Umzugsgut gelten auch, wenn
Auftraggeber die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen
Streitkräfte sind. In diesen Fällen gilt ergänzend: Abweichend
von § 10 Abs. 2 kann der Unternehmer die ausländischen Streitkräfte
über die Haftungsbestimmungen und über die mit der Angabe des
Wertes der Sendung verbundenen Rechtsfolgen für mehrere Sendungen
einmal schriftlich unterrichten. Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 2 kann
der Unternehmer die Sendung zwischenlagern. Anstelle des im § 16 Abs.
2 genannten Dokuments für den Umzugsvertrag können die ausländischen
Streitkräfte ihre eigenen Frachtbriefe benutzen; diese können
zusätzlich in Fremdsprachen abgefaßt sein.
Geschäftsbedingungen für Mietartikel Fa. Umzugsladen Bayreuth
Der Umzugsladen (Vermieter) haftet nicht für Schäden, die durch den unsachgem. Gebrauch der Mietsachen entstehen.
Der Mieter haftet für alle Beschädigungen an den Mietsachen, wenn
- Reparaturkosten anfallen ( z.B. bei eingerissenen Möbelpackdecken )
- Reinigungskosten entstehen ( z.B. bei stark verschmutzten Möbelpackdecken )
- Oder mit dem vollen Verkaufspreis (wenn diese nicht mehr verwendbar sind )
Bei Überschreitung der Mietdauer wird mit sofortiger Wirkung der jeweilige Verkaufspreis fällig.
Die Rückgabe der Mietsachen kann nur während der normalen Öffnungszeiten erfolgen.
Die Rückgabe der Mietsachen bedarf der Schriftform (ohne diese Bestätigung gilt die Ware als nicht retourniert)
Der Mietpreis und die Kaution sind bei Abholung bzw. Übergabe an den Mieter in bar zu entrichten.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Umzugsladens.
Alle anderweitigen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der jeweilige Sitz des Umzugsladens.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.